Allgemeine Geschäftsbedingungen

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

ThermSys GmbH

I. Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen

1) Alle Leistungen und Lieferungen der ThermSys GmbH erfolgen ausschließlich
auf Grundlage des konkreten Vertrages in Verbindung mit den nachfolgenden
Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend AGB genannt). Abweichende
Geschäftsbedingungen unserer Lieferanten und Abnehmer sind für uns auch dann
unverbindlich, wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen oder wir in
Kenntnis entgegenstehender oder von diesen AGB abweichenden Bedingungen
Leistungen und Lieferungen vorbehaltlos ausführen.

2) Die AGB der ThermSys GmbH gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne
von § 310 Abs. 1 BGB.

3) Vertragssprache ist Deutsch

II. Angebote, Leistungsumfang und Vertragsschluss

1) Unsere Vertragsangebote sind freibleibend.

2) Für den Umfang der vertraglich geschuldeten Leistung ist ausschließlich die
Auftragsbestätigung der ThermSys GmbH maßgebend. Soll der Liefergegenstand
besonderen Zwecken des Bestellers entsprechen, so müssen diese
Zweckbestimmung und die entsprechenden Erfordernisse, denen der
Liefergegenstand genügen soll, vom Abnehmer im Auftrag ausdrücklich und
vollständig bezeichnet und von der ThermSys GmbH bestätigt werden.

3) Der Auftrag oder die Aufträge, basierend auf unserem Angebot, werden erst
durch unsere schriftliche Bestätigung wirksam. Mündliche Erklärungen bedürfen
zu ihrer Wirksamkeit einer schriftlichen Bestätigung.

4) Teillieferungen sind zulässig.

III. Unterlagen / Dokumentationen

1) Mit Ausnahme solcher Unterlagen/ Dokumente, die für die Inbetriebnahme oder
Werbezwecke vorgesehen sind, behalten wir uns für alle anderen Abbildungen,
Zeichnungen, Kalkulationen, technischen Informationen und sonstigen Unterlagen
die Eigentums- und Urheberrechte vor. Die Unterlagen/ Dokumente dürfen ohne
unsere ausdrückliche schriftliche Genehmigung nicht kopiert, vervielfältigt,
weitergeleitet oder Dritten zugänglich gemacht werden.

2) Alle von uns übermittelten Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen,
technischen Informationen, sonstige Unterlagen und Gewichts- und Maßangaben
basieren auf ungefähren Angaben und sind nicht verbindlich. Es werden sich die
Änderungen des dem Angebot zugrunde liegenden technischen Konzepts
vorbehalten, sofern dadurch Leistung und Qualität des angebotenen
Liefergegenstandes nicht beeinträchtigt werden.

IV) Lieferbedingungen

1) Soweit keine anders lautenden Vereinbarungen getroffen werden, gilt für alle
Lieferungen, die Lieferung zuzüglich der zu diesem Zeitpunkt gültigen
Versandkostenpauschale einschließlich Standardverpackung.
Im Übrigen liegen unserem Angebot die folgenden Konditionen der INCOTERMS
2000 in ihrer jeweils gültigen Fassung, herausgegeben von der Internationalen
Handelskammer zugrunde:

a) DDU: Wird ein Bestimmungsort für die Lieferung vereinbart, der innerhalb des
europäischen Wirtschaftsraums liegt, erfolgt die Lieferung unverzollt,
entsprechend den Erläuterungen der Klausel DDU INCOTERMS 2000.

b) CPT: Wird ein Bestimmungsort für die Lieferung vereinbart, der außerhalb des
europäischen Wirtschaftsraums liegt, erfolgt die Lieferung frachtfrei, entsprechend
den Erläuterungen der Klausel CPT INCOTERMS 2000.

2) Soweit vertraglich nicht anders vereinbart, werden Transport- und alle sonstigen
Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsordnung nicht zurückgenommen.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, für eine Entsorgung der Verpackungen auf
eigene Kosten zu sorgen.

V) Lieferzeit und Verzug

1) Lieferzeiten sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich zugesagt worden sind.

2) Soweit die Einhaltung der Lieferverpflichtung von Verpflichtungen des
Abnehmers abhängig ist, setzt diese die rechtzeitige und ordnungsgemäße
Erfüllung der Verpflichtungen des Abnehmers voraus. Insbesondere muss der
Auftrag vollständig geklärt, alle Genehmigungen erteilt sowie sämtliche vom
Besteller beizubringende Unterlagen, Zahlungen und Sicherheiten termingemäß
bei der ThermSys GmbH eingegangen sein.

3) Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn die Sendung innerhalb der vereinbarten
Frist das Werk verlassen hat.

4) Verzögert sich die Lieferung und Leistung aus den zuvor genannten Gründen,
aufgrund höherer Gewalt oder aus Gründen, die nicht der Kontrolle der ThermSys
GmbH unterliegen, verlängert sich die angegebene oder vertraglich vereinbarte
Lieferzeit oder eine sonstige Leistung stillschweigend um den zur Beseitigung
dieses Grundes notwendigen angemessenen Zeitraum. Die ThermSys GmbH
informiert den Auftraggeber unverzüglich über Grund und Dauer der Verzögerung.
Dauern solche Gründe über einen Zeitraum von mehr als drei Monaten an, kann
der Vertrag von jeder Partei gekündigt werden. Soweit die aufgeführten Gründe
zur Unmöglichkeit der Lieferung führen, sind beide Vertragsparteien zur
Vertragsauflösung berechtigt. Sind von der Behinderung oder Verzögerung nur
Teile des Vertrages betroffen, so sind die Vertragspartner auch zur Kündigung
dieser Teile berechtigt.

5) Der Abnehmer trägt die Mehrkosten einer durch ihn verursachten
Unterbrechung und Verzögerung der der ThermSys GmbH obliegenden Aufgaben.

6) Verzögert sich der Versand aus vom Lieferanten nicht zu vertretenden
Gründen, so ist er berechtigt, den Liefergegenstand auf Gefahr des Abnehmers
einzulagern und Ersatz der entstehenden Kosten zu verlangen.

7) Ist es Sache des Abnehmers das Transportmittel für die Lieferung
bereitzustellen und bewirkt er dieses in der vertraglich vorgesehenen Zeit nicht,
wird die ThermSys GmbH von ihrer Lieferpflicht durch die Einlagerung der
Liefergegenstände auf Kosten und auf Risiko des Abnehmers frei. Der
Lagerschein oder die Spediteur-Übernahmebescheinigung gelten als Belege für
die vertragsgemäße Lieferung.

VI) Preise und Zahlungsbedingungen

1) Sofern vertraglich nicht anderweitig vereinbart, gilt der vereinbarte Preis
zuzüglich der zu diesem Zeitpunkt gültigen Versandkostenpauschale
einschließlich Standardverpackung zuzüglich der jeweils am Tage der
Rechnungsstellung gültigen Mehrwertsteuer. Spezialtransporte, wie
Expressdienste, und Sonderverpackung wird gesondert in Rechnung gestellt.
Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise angemessen zu ändern, wenn
nach Abschluss des Vertrages Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen,
insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen oder Materialpreisänderungen
eintreten. Diese werden wir dem Abnehmer auf Verlangen nachweisen.

2) Wird bei Abruf- oder Terminaufträgen innerhalb des vereinbarten Zeitraumes
nur ein Teil der vereinbarten Menge abgenommen, so sind wir berechtigt, nach
unserer Wahl entweder für den gelieferten Teil den für diese Losgröße geltenden
Preis zu berechnen oder die noch nicht abgerufene Menge zu liefern und zu
berechnen.

3) Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn uns der Betrag unwiderruflich und
ohne Abzug weiterer Kosten in der vereinbarten frei konvertierbaren Währung
spätestens zum Fälligkeitstag durch eine erstklassige Bank in Deutschland
gutgeschrieben wurde.

4) Sofern vertraglich nicht anderweitig vereinbart, ist der Rechnungspreis netto
ohne Abzug innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Bei
verspäteter Zahlung werden Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem
jeweiligen Basiszinssatz berechnet. Das Geltendmachen eines höheren
Verzugsschadens ist nicht ausgeschlossen. Den Abnehmern bleibt ausdrücklich
der Nachweis vorbehalten, ein Schaden sei nicht entstanden oder wesentlich
niedriger, als von uns geltend gemacht.

5) Wir gewähren bei Zahlungen innerhalb 14 Tagen ab Rechnungsdatum einen
Skontoabzug von 2%. Reparaturen sind grundsätzlich nicht skontofähig.

6) Befindet sich der Abnehmer mit seinen Verpflichtungen im Verzug und wird
dadurch die Lieferung oder Leistung verzögert, sind die Zahlungen so zu leisten,
als ob die Verzögerung nicht eingetreten wäre.

7) Der Abnehmer kann nur mit seitens der ThermSys GmbH anerkannten oder
rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufrechnen. Zur Ausübung eines
Zurückbehaltungsrechts ist der Abnehmer nur berechtigt, soweit der
Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

VII) Eigentumsvorbehalt

1) Die ThermSys GmbH behält sich das Eigentum an der Lieferung und Leistung
bis zur Erfüllung sämtlicher ihr gegen den Abnehmer aus der Geschäftsverbindung
zustehenden Ansprüche vor. Bei Pflichtverletzungen des Abnehmers,
insbesondere bei Zahlungsverzug, ist die ThermSys GmbH – nach erfolglosem
Ablauf einer dem Abnehmer gesetzten angemessenen Frist zur Leistung – zum
Rücktritt vom Vertrag und zum Herausgabeverlangen des Liefergegenstandes
berechtigt; die gesetzlichen Fälle der Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben
hiervon unberührt. Bei begründetem Herausgabeverlangen ist die unter
Eigentumsvorbehalt stehende Ware auf die Gefahr des Abnehmers und auf seine
Kosten an uns zurückzusenden.

2) Ist die Gültigkeit des Eigentumsvorbehaltes mit weiteren besonderen
Voraussetzungen oder Formvorschriften im Lande des Abnehmers verbunden, ist
der Abnehmer verpflichtet, für deren Erfüllung auf eigene Kosten Sorge zu tragen
oder an einem, den Bestimmungen des Landes entsprechenden
Sicherungsrechts, mitzuwirken.

3) Der Abnehmer ist berechtigt, über die Lieferung ausschließlich im
ordnungsgemäßen Geschäftsgang zu verfügen. Anderweitige Verfügungen,
insbesondere die Verpfändung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden
Lieferung, sind unzulässig.

Bei Pfändungen, Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte ist der
Abnehmer verpflichtet, die ThermSys GmbH unverzüglich zu benachrichtigen und
ihr alle Auskünfte und Unterlagen zu überlassen, welche zur Wahrung ihrer
Rechte notwendig sind. Dritte sind auf die Eigentumsrechte der ThermSys GmbH
hinzuweisen.

4) Soweit der Abnehmer die unter Eigentumsvorbehalt stehende Lieferung
weiterveräußert, gleichgültig ob die Veräußerung ohne oder nach erfolgter
Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung erfolgt, tritt er die hieraus
entstehende Forderung an die ThermSys GmbH ab. Die ThermSys GmbH nimmt
die Abtretung an. Die Abtretung erfolgt jeweils im Verhältnis des Wertes der
Lieferung (maßgebend ist der Rechnungsendbetrag inklusive Mehrwertsteuer).
Der Abnehmer ist berechtigt, die Forderungen aus der Weiterveräußerung
eigenständig einzuziehen, solange er seinen vertraglichen Verpflichtungen
nachkommt. Der Abnehmer ist verpflichtet alle Maßnahmen oder Umstände
vollständig und unverzüglich mitzuteilen welche den Bestand der
Sicherungsrechte gefährden.

5) Die Verarbeitung der unter Vorbehalt stehenden Lieferung erfolgt für die
ThermSys GmbH als Hersteller, ohne dass dieser hieraus Verpflichtungen
entstehen. Soweit eine Verarbeitung, Vermischung und/oder Verbindung der unter
Vorbehalt stehenden Lieferung mit anderen, nicht der ThermSys GmbH
gehörenden Waren erfolgt, steht der ThermSys GmbH das Miteigentum an der
neu hergestellten Sache im Verhältnis des Wertes der unter Vorbehalt stehenden
Lieferung zu den übrigen Waren im Zeitpunkt der Verarbeitung, Vermischung
und/oder Verbindung zu. Soweit der Abnehmer an der neu hergestellten Sache
das alleinige Eigentum erwirbt, besteht Einigkeit, dass der Abnehmer der
ThermSys GmbH Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der
unter Vorbehalt stehenden Lieferung einräumt und diesen Miteigentumsanteil für
die ThermSys GmbH unentgeltlich verwahrt.

6) Übersteigt der Wert dieser Sicherung, die Höhe unserer Forderung um mehr als
20%, werden wir insoweit auf Verlangen des Abnehmers die Sicherung nach
unserer Wahl freigeben.

VIII) Inbetriebnahme

Soweit nicht ausdrücklich vereinbart, sind die Kosten der Inbetriebnahme der von
uns gelieferten Ware nicht Bestandteil unseres Angebots.

IX) Sachmängelhaftung

1) Die ThermSys GmbH haftet für besondere Eigenschaften der vertraglich
vereinbarten Lieferung und Leistung nur nach entsprechender schriftlicher
Zusicherung.

2) Garantien im Rechtssinne liegen nur dann vor, soweit sie durch die ThermSys
GmbH durch ausdrückliche schriftliche Erklärung abgegeben werden.

3) Die ThermSys GmbH leistet für Mängel der Lieferung nach eigener Wahl und
eigenem Ermessen Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Im Falle
der Mangelbeseitigung sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der
Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen zu tragen, soweit sich diese
nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem
Erfüllungsort verbracht wurde. Ersetzt die ThermSys GmbH Teile oder ganze
Liefergegenstände, werden diese Eigentum der ThermSys GmbH und bleiben in
ihrem Besitz.

4) Voraussetzung für die Mängelgewährleistung ist, dass der Liefergegenstand
nachweisbar infolge eines vor dem Gefahrenübergang liegenden Umstandes,
insbesondere wegen fehlerhafter Bauart, schlechten Materials oder mangelhafter
Ausführung unbrauchbar oder in seiner Brauchbarkeit erheblich beeinträchtigt
wurde. Die Mängelansprüche beziehen sich nicht auf natürliche Abnutzung, ferner
nicht auf Schäden, die nach dem Gefahrenübergang infolge fehlerhafter,
nachlässiger oder nicht bestimmungsgemäßer Behandlung oder Verwendung,
übermäßiger Beanspruchung oder elektrischer Einflüsse entstehen, die nach dem
Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Durch unsachgemäße Inbetriebnahme oder
Instandsetzungs- und Wartungsarbeiten durch nicht autorisierte Personen oder
Händler oder durch unsachgemäße Lagerung nach dem Gefahrenübergang
werden Mängelansprüche ausgeschlossen. Der gewöhnliche Verschleiß bei dem
Liefergegenstand oder bei seinen Bauteilen ist kein Mangel und löst keine
Gewährleistungsansprüche aus, auch wenn dies zum Ausfall des
Liefergegenstandes führt. Werden Heizleiter und in Ausnahmefällen
Thermoelemente, auch im Zusammenhang mit deren Applikationen, unbrauchbar
oder in ihrer Brauchbarkeit stark beeinträchtigt, so wird vermutet, dass die
Beeinträchtigung verschleißbedingt ist, es sei denn, diese Vermutung ist mit der
Art der Sache oder der Art der Beeinträchtigung unvermeidbar. Ein erhöhter
Verschleiß liegt vor, wenn die Produkte an der Grenze ihrer Spezifikationen
betrieben werden. Hinweise hierzu werden von Fall zu Fall durch unser
Fachpersonal schon im Angebotsstadium schriftlich vorgegeben. Der Verschleiß
kann bauartbedingt und abhängig von der jeweiligen Nutzung innerhalb der
Gewährleistungsfrist eintreten und führt nicht zur Sachmängelhaftung.

5) Eine Gewährleistung für verfahrensbedingte Funktionen übernimmt die
ThermSys GmbH nur, soweit diese zusätzlich vereinbart wurde.

6) Die Mängelansprüche verjähren mit Ablauf eines Jahres ab Gefahrenübergang.
Soweit eine Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung erfolgt ist, beginnt die
Gewährleistungsfrist für die ausgebesserten oder ersetzten Teile mit dem
erneuten Gefahrenübergang.

7) Die Verjährungsfrist im Fall eines Lieferregresses nach den §§ 478, 479 BGB
bleibt unberührt; sie beträgt fünf Jahre, gerechnet ab Ablieferung der
mangelhaften Sache. Der Lieferregress ist ausgeschlossen, wenn der Abnehmer
es versäumt, seinen Kunden auf die gewöhnliche Verschleißdauer von
Thermoelementen, Heizleitern oder deren Applikationen hinzuweisen und er
hierdurch gegenüber seinem Kunden ersatzpflichtig wird.

8) Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Abnehmer nach seiner Wahl
berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen. Sein Recht Schadensersatz
statt der Leistung zu verlangen wird hiervon nicht berührt.

9) Der Abnehmer muss einen offensichtlichen Mangel innerhalb von zwei Wochen
nach Empfang der Lieferung schriftlich anzeigen. Zur Fristwahrung ist die
rechtzeitige Absendung der Mängelrüge an die ThermSys GmbH ausreichend.
Soweit keine fristgerechte Rüge erfolgt, ist die Geltendmachung von
Mängelansprüchen ausgeschlossen.

Handelt es sich um einen „versteckten“ Mangel, hat der Auftraggeber diesen
Mangel innerhalb einer Frist von einer Woche ab Entdeckung des Mangels
schriftlich bei der ThermSys GmbH anzuzeigen. Es genügt zur Fristwahrung die
rechtzeitige Absendung der Mängelrüge.

X) Gewerbliche Schutzrechte

1) Die ThermSys GmbH haftet dem Abnehmer für die Verletzung von
gewerblichen Schutzrechten Dritter im Rahmen der nachfolgenden Regelung. Die
Erfüllung dieser Verpflichtung setzt voraus, dass die ThermSys GmbH
unverzüglich über Ansprüche aus Schutzrechten unterrichtet wird. Sollten Dritte
aus Schutzrechten berechtigte Ansprüche geltend machen, die den Abnehmer an
der Nutzung des Liefergegenstandes hindern, so wird die ThermSys GmbH auf
eigene Kosten und nach unserer Wahl entweder

a) dem Abnehmer das Recht zur Benutzung des Liefergegenstandes verschaffen
oder

b) den Liefergegenstand schutzrechtsfrei gestalten oder

c) den Liefergegenstand gegen Erstattung des Kaufpreises zurücknehmen.

2) Wir übernehmen keine Haftung dafür, dass die Anwendung des
Liefergegenstandes nicht in Schutzrechte Dritter eingreift.

3) Die ThermSys GmbH haftet nicht für die Verletzung fremder Schutzrechte für
einen Liefergegenstand, der nach Zeichnungen, Entwicklungen oder sonstigen
Angaben des Abnehmers gefertigt oder entwickelt ist. Der Abnehmer hat die
ThermSys GmbH in diesem Fall von Ansprüchen Dritter freizustellen.

4) Der Abnehmer erwirbt keine Ansprüche auf Benutzung der zur Verfügung
stehenden Schutzrechte, die das Zusammenwirken des Liefergegenstandes mit
anderen Gegenständen betreffen.

XI) Haftungsbeschränkung

1) Die Haftung für Pflichtverletzungen der ThermSys GmbH einschließlich unserer
Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beschränkt sich auf grob fahrlässige oder
vorsätzliche Pflichtverstöße, es sei denn, es wurde ein Mangel arglistig
verschwiegen oder eine Garantie übernommen.

2) Grundsätzlich beschränkt sich die Haftung auf die vertragstypischen
vorhersehbaren Schäden. Weitergehende oder anderweitige Ansprüche des
Abnehmers, insbesondere wegen Folgeschäden, sind ausgeschlossen. Dies gilt
nicht bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, bei vertragswesentlichen
Pflichtverletzungen sowie im Fall der Verletzung des Lebens, des Körpers oder
der Gesundheit.

3) Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt von den vorstehenden
Regelungen unberührt.

4) Die ThermSys GmbH haftet grundsätzlich nicht für Pflichtverletzungen, welche
aus Leistungen resultieren, die aufgrund der vom Auftraggeber übergebenen oder
geprüften Zeichnungen, Vorlagen, Berechnungen und Ähnlichem erbracht wurden.
Die ThermSys GmbH hat jedoch die Pflicht, den Auftraggeber – soweit erkennbar
– unverzüglich auf die Unmöglichkeit der technischen Umsetzung der Vorlagen
hinzuweisen.

XII) Vertragsorientierung durch den Besteller

Ordnungsgemäß bestellte und gelieferte Gegenstände werden grundsätzlich nicht
zurückgenommen. Storniert der Besteller, so werden im technischen
Liefergeschäft Stornierungskosten von 25% des Nettoverkaufspreises zzgl. evtl.
Kosten für die Aufarbeitung berechnet. Dem Abnehmer bleibt der Nachweis
gestattet, ein Schaden oder eine Wertminderung sei nicht entstanden oder
wesentlich niedriger als berechnet.

XIII) Montage, Inbetriebnahme

Sofern eine Montage (und Inbetriebnahme) der Liefergegenstände
Vertragsbestandteil ist, gelten die folgenden Bedingungen, wobei unser
Inbetriebnahmepreis ebenfalls auf allen nachstehenden Bedingungen beruht und
diese Kosten zulasten des Kunden gehen:

a) Eine sachgemäße und geeignete Lagerung an oder in der Nähe des
Inbetriebnahmeortes der Liefergegenstände in der Weise, dass die
Liefergegenstände gegen Diebstahl und jegliche Schäden oder andere negative
Einflüsse geschützt sind, wird vorausgesetzt. Jedes während der Lagerung
verloren gegangene oder beschädigte Teil wird zulasten des Abnehmers repariert
und/ oder ersetzt.

b) Vorbereitungsarbeiten in Übereinstimmung mit den von uns rechtzeitig bekannt
gegebenen Vorgaben müssen termingerecht durchgeführt und beendet sein. Der
Montageplatz ist uns ungehindert zum vereinbarten Termin zur Verfügung zu
stellen. Unser Montagepersonal soll erst dann angefordert werden, wenn
sämtliche Vorbereitungsarbeiten zufrieden stellend abgeschlossen sind.

c) Die für die Montage und/ oder Inbetriebnahme vorgesehenen
Liefergegenstände müssen zum vereinbarten Zeitpunkt und im einwandfreien
Zustand zur Verfügung stehen.

Im Falle, dass eine oder mehrere dieser Voraussetzungen nicht oder nicht
ordnungsgemäß oder nicht rechtzeitig erfüllt sind, oder falls wir unser
Inbetriebnahme – und Montagearbeiten mit anschließenden Probeläufen aus
Gründen unterbrechen müssen, die uns nicht zuzurechnen sind, wird die Zeit der
Fertigstellung dieser Leistungen entsprechend verlängert und sämtliche
zusätzliche Kosten, die hierdurch entstehen, gehen zulasten des Abnehmers.

XIV) Exportkontrolle

Die Gültigkeit unseres Angebotes und jeder daraus resultierenden Bestellung
unterliegt, soweit zutreffend, der Genehmigung erforderlicher Export- oder
Importlizenzen der deutschen Behörden und/ oder anderer in Frage kommenden
internationalen oder ausländischen Behörden. Der Abnehmer bestätigt
ausdrücklich, dass ihm die betreffenden Richtlinien bekannt sind oder er sich
hiervon Kenntnis verschaffen wird. Ferner bestätigt der Abnehmer, dass er keine
geschäftlichen Aktivitäten mit Produkten und/ oder Dokumentationen und/ oder
Software entgegen diesen jeweils gültigen Richtlinien durchführen wird.
Soweit eine Endverbleibsbestätigung und/ oder Importlizenz erforderlich ist, wird
uns der Abnehmer auf unsere Anforderung solche Dokumente beschaffen.

XV) Schlussbestimmungen

1) Sofern der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts
oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist Gerichtsstand der
Geschäftssitz der ThermSys GmbH. Die ThermSys GmbH ist daneben berechtigt,
am Firmenhauptsitz des Abnehmers zu klagen.

2) Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland, unter
Ausschluss der Gesetze über den Internationalen Kauf beweglicher Sachen (UNKaufrecht),
auch wenn der Abnehmer seinen Geschäftssitz im Ausland hat.

3) Sofern vertraglich nicht anders vereinbart, ist der Geschäftssitz der ThermSys
GmbH Erfüllungsort.

4) Sollte eine Bestimmung des Vertrages oder der AGB unwirksam sein oder
werden, wird hierdurch nicht die Wirksamkeit der Vereinbarungen im Übrigen
betroffen.

5) Eine Abtretung von Rechten oder Übertragung von Pflichten aus dem Vertrag
bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung.

6) Zusicherungen, Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen des Vertrages
bedürfen der Schriftform, wobei auf das Schriftformerfordernis nur durch
ausdrückliche schriftliche Erklärung für den Einzelfall verzichtet werden kann.

ThermSys GmbH
Lange Hecke 8, D-63796 Kahl am Main
ThermSys GmbH
Geschäftsführer:
Siegbert Jais
Sitz der Gesellschaft:
Kahl am Main HRB 13215
Bankverbindung:
Sparkasse Oberhessen
Kto.-Nr. 27037461, BLZ 518 500 79
IBAN: DE54518500790027037461
BIC: HELADEF1FRI
Steuer-Nr.: 204/140/11412
Ust.-ID: DE 260 466 572
Lange Hecke 8
63796 Kahl am Main
Tel. 06188 / 99517-0
Fax 06188 / 99517-19
www.ThermSys.de
Email: info@ThermSys.de

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